Logo des Waldkindergartens Straßlach-Dingharting e.V. mit grünem Baum auf einer Aquarellzeichnung

Über Uns 🌿

Unsere Philosophie – Ein Kindergarten ohne Wände

Kinder brauchen Raum zum Entdecken, Erforschen und Wachsen. In unserem Waldkindergarten erleben sie die Natur hautnah und lernen durch eigene Erfahrungen. Ohne feste Gebäude, aber mit klaren Strukturen, bieten wir eine Umgebung, die Bewegung, Kreativität und Gemeinschaftssinn fördert. Unser Ziel ist es, die Kinder in ihrer Eigenständigkeit, Fantasie und sozialen Kompetenz zu stärken – und ihnen eine unvergessliche Kindheit voller Abenteuer zu schenken.

Eine Gruppe von Kindern sitzt auf einem Baumstamm im Waldkindergarten Straßlach-Dingharting und genießt die Natur.

Unser Team – Mit Herz und Erfahrung dabei

Unsere pädagogischen Fachkräfte begleiten die Kinder mit viel Engagement und Fachwissen durch den Kindergartenalltag. Mit einer Mischung aus strukturierter Begleitung und freiem Entfalten schaffen wir einen Rahmen, in dem sich jedes Kind individuell entwickeln kann. Dabei legen wir großen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern – denn nur gemeinsam können wir den Kindern das bestmögliche Umfeld für ihre Entwicklung bieten.

Kinder brauchen Wurzeln, um zu wachsen, und Flügel, um die Welt zu entdecken.

Waldkindergarten Vorstand

Tobias Weikinn

1. Vorstand

Tony Wieschalla

2. Vorstand

Bernd Hammerl

Geschäftsführung

Unser Waldkindergarten ist Mitglied im Bundesverband der Natur- und Waldkindergärten e.V. (BVNW). Dadurch profitieren wir von einem starken Netzwerk an Waldkindergärten, fachlichem Austausch und aktuellen Entwicklungen in der Naturpädagogik.

Elternbeiträge & Öffnungszeiten

Elternbeitrag & staatliche Förderung

Der monatliche Elternbeitrag für den Waldkindergarten beträgt:
💰 200 € oder 250 € (abhängig von der gebuchten Betreuungszeit)
📅 12 Monate im Jahr

Der Freistaat Bayern gewährt eine Bezuschussung von 100 € pro Kind und Monat. Dieser Zuschuss gilt ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt.

Nach Abzug des Zuschusses beträgt der tatsächliche Elternbeitrag:
100 € bzw. 150 € pro Monat

Zusätzlich wird eine einmalige Anmeldegebühr von 50 € mit Abschluss des Betreuungsvertrags fällig.

Öffnungszeiten

📅 Montag – Mittwoch: 08:00 – 14:00 Uhr
📅 Donnerstag: 08:00 – 15:00 Uhr
📅 Freitag: 08:00 – 13:00 Uhr

Während der Schulferien und an Feiertagen bleibt der Waldkindergarten geschlossen. In ausgewählten Schulferienwochen kann der Betrieb bei Bedarf aufrechterhalten werden.

Bereit für ein Abenteuer in der Natur?

📌 Schnuppertage sind jederzeit möglich!

Satzung Waldkindergarten

  1. Der Verein führt den Namen “Waldkindergarten Straßlach-Dingharting e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Straßlach-Dingharting und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern insbesondere im Kindergartenalter.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Erarbeitung eines Konzeptes für die situationsbezogene und familienergänzende Förderung der Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen.
    b) Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
    c) Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch den Aufenthalt im Freien.
  2. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein einen Waldkindergarten.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und nicht an eine Konfession gebunden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet
▪ durch Tod
▪ durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
▪ durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Beirat

  1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann per E-Mail erfolgen) spätestens zwei Wochen im Voraus mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.
  3. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, bei der Regelung wichtiger Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Durch die Geschäftsführung entstehende Auslagen werden ihm vom Verein erstattet. Zur Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag durch den Beirat für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so benennt es für den Rest der Amtszeit des Vorstandes einen Nachfolger. Angestellte des Vereins dürfen nicht in den Vorstand gewählt bzw. berufen werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In die Zuständigkeit des Vorstands fallen alle Aufgaben im Rahmen der Zielsetzung des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung auferlegt sind. Zu seiner Entlastung ist der Vorstand berechtigt, zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines/r Geschäftsführers/in einzurichten.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, zu allen Vorstandssitzungen den Beirat und den/die Geschäftsführer/in einzuladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist mit den Stimmen des 1. oder des 2. Vorsitzenden, sowie mindestens zweier Mitglieder des Beirats beschlussfähig. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln stimmberechtigt. Der Geschäftsführer ist nicht stimmberechtigt.
  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen.
  1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 und maximal 4 Personen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Entscheidungen zu unterstützen und Kontinuität zu gewährleisten. Jedes Beiratsmitglied wird vom Vorstand für die Dauer von 4 Jahren einstimmig berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Es dürfen nur Personen in den Beirat berufen werden, die seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglied sind. Angestellte des Vereins dürfen nicht in den Beirat berufen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landheimverein am Rupprecht-Gymnasium e.V., Albrechtstr. 7, 80636 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 25.05.2008 samt Nachträgen vom 14.07.2008 und 23.08.2008 und geändert in der Mitgliederversammlung vom 21.07.2014.